Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg, dass Arbeitgeber künftig verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen, kann den Arbeitsalltag auch in Deutschland nachhaltig verändern. Die systematische Erfassung ist nach Auffassung der EU-Richter dringend geboten, weil nur so überprüft werden könne, ob die zulässige Arbeitszeit überschritten werde. 

Arbeitgeber sollen nach einem EuGH-Urteil die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter systematisch erfassen. Auf diese Weise soll eine Möglichkeit geschaffen werden, die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeiten zu überprüfen. Die Richter des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg sehen in dieser Entscheidung einen wesentlichen Schritt zur Durchsetzung der im EU-Recht normierten Arbeitnehmerrechte (Rechtssache C-55/18).

Urteil hat vermutlich weitreichende Konsequenzen

Das Urteil könnte auch für Deutschland erhebliche Auswirkungen haben. Nicht längst in allen Branchen wird der Arbeitsalltag systematisch erfasst. Heimarbeit, Dienstreisen oder Außendiensttätigkeiten müssen nach diesem Urteil genau registriert werden. Dies könne über Apps oder elektronische Erfassung am Laptop geschehen. Wer abends von zuhause noch dienstlich telefoniert oder E-Mails schreibt, könnte ebenfalls unter die Erfassungspflicht fallen.

Im deutschen Arbeitszeitrecht ist lediglich geregelt, dass Überstunden erfasst werden müssen. Überstunden können aber eben nur dann realistisch dokumentiert werden, wenn feststeht, wann die Regelarbeitszeiten geendet haben. Die Gewerkschaften hatten den Verzicht auf die Erfassung der Regelarbeitszeit bereits im deutschen Gesetzgebungsverfahren beanstandet.

Urteil liegt die Klage einer spanischen Gewerkschaft zugrunde

Eine Gewerkschaft in Spanien hatte  die Frage der Arbeitszeiterfassung vor den EuGH in Luxemburg gebracht. In Spanien ist die aktuelle Rechtslage mit der deutschen vergleichbar. Auch dort werden lediglich die anfallenden Überstunden erfasst. Die Gewerkschaft argumentierte, dass sich die Beachtung der Arbeitszeitregelungen nur bei Erfassung aller Stunden überprüfen lasse. Die Gewerkschaft wollte eine Filiale der Deutschen Bank zur Beschaffung eines Registriersystems für die Arbeitszeiten der Mitarbeiter verpflichten. Die Deutsche Bank lehnte dies unter Verweis auf das spanische Arbeitszeitrecht ab.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat die ihm vorgelegte Rechtsfrage jetzt so entschieden, dass die Arbeitszeit ganzheitlich durch entsprechende Erfassungssysteme dokumentiert werden müsse. Allen EU-Mitgliedsstaaten machte das Gericht die Auflage, alle Arbeitgeber zu verpflichten, künftig Arbeitszeiterfassungssysteme vorzuhalten und zu verwenden. Nur auf diese Weise, so das Gericht, könnten Verstöße gegen die EU-Grundrechtecharta, die EU-Arbeitszeitrichtlinie und die EU-Richtlinie über die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit nachgewiesen werden. Die Details der Umsetzung können die einzelnen EU-Staaten nach dem Willen der Richter in eigener Zuständigkeit selbst festlegen.

Arbeitnehmerrechte werden durch die Entscheidung gestärkt

Die Richter unterstrichen die Bedeutung des Grundrechts jedes Arbeitnehmers auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche  Ruhezeiten. Die EU-Staaten hätten dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer diese Rechte auch wirklich wahrnehmen könnten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer die schwächere Partei im Arbeitsvertragsrecht bildeten.

In dem Fall vor dem EuGH hatte eine Gewerkschaft in Spanien geklagt, wo die Rechtslage ähnlich ist wie in Deutschland: Es besteht nur eine Pflicht zur Aufzeichnung der Überstunden. Die Gewerkschaft argumentierte, nur bei Erfassung aller Stunden lasse sich diese Vorgabe erfüllen. Sie wollte den dortigen Ableger der Deutschen Bank zur Einrichtung eines Registriersystems für die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter verpflichten. Die Deutsche Bank berief sich auf das spanische Recht und hielt dagegen.

Ohne ein System zur Messung der täglichen Arbeitszeit könnten weder die geleisteten Stunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden, erklärte der Gerichtshof. Damit sei es für Arbeitnehmer äußerst schwierig oder praktisch völlig ausgeschlossen, ihre Rechte mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.

Friedhelm Sanker 

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Von BSBD NRW

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