Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass eine Kollegin vor dem Verwaltungsgericht Münster mit Hilfe des BSBD-Rechtsschutzes ihren Anspruch auf Witwengeld durchgesetzt hat, obwohl ihre Ehe kürzer als ein Jahr bestand. Für solche Ehen sieht das Versorgungsrecht Witwengeld nur vor, wenn die Vermutung einer Versorgungsehe überzeugend und glaubwürdig widerlegt werden kann. Zur Überzeugung des Münsteraner Verwaltungsgerichts war der Klägerin dieser Nachweis gelungen.

Das Verwaltungsgericht Münster sprach der Witwe folglich einen Anspruch auf Witwengeld zu. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar zugestanden, dass die Klägerin sehr glaubwürdig gewesen sei, wollte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber offenbar nicht akzeptieren, ohne sie durch das Oberverwaltungsgericht Münster überprüfen zu lassen. Deshalb stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wird Antrag auf Zulassung der Berufung routinemäßig gestellt?

Für die Klägerin bedeutete dies Unsicherheit und Stress. Weshalb das Landesamt Chancen sah, ihre Rechtsauffassung doch noch durchsetzen zu können, darüber kann nur spekuliert werden. Rational nachvollziehbar war dieses Vorgehen schließlich nicht, hatte das Amt doch selbst die hohe Glaubwürdigkeit der Klägerin bestätigt, die in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt hatte, dass eine jahrelange Partnerschaft und nachweisbar der jahrelange Wille der Partner zu heiraten bestanden habe.

Nachdem das Landesamt zwischenzeitlich offenbar die Aussichtslosigkeit ihres Vorgehens eingesehen hat, wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat das Verfahren auf Zulassung der Berufung nunmehr eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster hat damit Rechtskraft erlangt.

Das LBV hat sich letztlich richtig entschieden

Zugunsten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung kann angenommen werden, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung in allen Fällen routinemäßig aus Gründen der Fristwahrung erfolgt und erst bei einer ohne Zeitdruck vorzunehmenden nochmaligen Sachprüfung die Entscheidung getroffen wird, ob das Rechtsmittelverfahren tatsächlich durchgeführt werden soll. Im vorliegenden Fall hat das Landesamt jedenfalls die richtige Entscheidung getroffen und ihren Antrag zurückgenommen. Für unsere Kollegin werden damit zusätzliche Belastungen vermieden, was der BSBD nachdrücklich begrüßt.

Für den BSBD erklärte dessen Landesvorsitzender Ulrich Biermann, dass die Gewerkschaft sehr erfreut sei, einer Kollegin mittels ihres Rechtsschutzes zu ihrem guten Recht verholfen zu haben. Daneben sei dieses Verfahren ein gutes Beispiel für die Leistungsfähigkeit des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes, auf den die im BSBD organisierten Kolleginnen und Kollegen einen Anspruch hätten und auf den sie vertrauen könnten. „Unserer Kollegin wünsche ich die Kraft und Stärke, um den erlittenen Verlust eines geliebten Menschen ertragen und letztlich bewältigen zu können“, fand der Gewerkschafter Worte des Trostes für die Klägerin.

Friedhelm Sanker

Foto: Oliver Boehmer/Fotolia.com

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Von BSBD NRW

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