Beamtenversorgung

Der pauschale Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung des europäischen Rechts.

Bisherige Vorschriften in Bund und Ländern sind infolgedessen in den letzten Jahren aus den Beamtenversorgungsgesetzen gestrichen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. April 2023 entschieden, dass die festgestellte Rechtswidrigkeit auch Auswirkungen für bereits bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen hat. Dies ist dann der Fall, wenn grundsätzlich ruhegehaltfähige Zeiten vorliegen, die jedoch allein deswegen keine Berücksichtigung fanden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres lagen. Diese Festsetzungen müssen zurückgenommen und unter Einschluss der in Frage kommenden Zeiten mit Wirkung ab dem Monat Mai 2023 neu festgesetzt und beschieden werden; dies gilt auch für die entsprechenden Fälle von Hinterbliebenenversorgung.

Da dies bei den einzelnen Dienstherren nicht überall von Amts wegen erfolgen wird, kann zur Rechtswahrung ein entsprechender Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG an die versorgungsregelnde Stelle erforderlich sein.

Die Voraussetzungen für einen solchen Antrag sind:

  • Eintritt in den Ruhestand vor der jeweiligen Nichtanwendung bzw. Streichung des Kriteriums der Vollendung des 17. Lebensjahres
  • Nichtberücksichtigung von grundsätzlich als ruhegehaltfähig anerkannten Zeiten explizit für den Zeitraum vor der Vollendung des 17. Lebensjahres
  • Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. nach 40 ruhegehaltfähigen Jahren ist noch nicht erreicht, da in diesem Fall keine Verbesserung mehr erfolgen kann.

 

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Von DBB Bund

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