dbb forum ÖFFENTLICHER DIENST

20. April 2023 Beamtinnen & Beamte

Der dbb fordert beim Thema Tätowierungen bundesweit gleiche beamtenrechtliche Standards und deren regelmäßige Überprüfung mit Blick auf die gesellschaftliche Akzeptanz.

„Für den Zugang zum Beamtenverhältnis gibt es aufgrund des Lebenszeitprinzips und der eigenständigen Rechtsstellung besonders hohe Anforderungen für die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. So dürfen – neben weiteren Voraussetzungen – nur jene in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden, die auch charakterlich uneingeschränkt geeignet sind. Das äußere Erscheinungsbild ist dabei ein Teilaspekt, der Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zulassen kann. Auch von Tätowierungen können durch die besondere Symbolhaftigkeit gegebenenfalls Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung oder eben Nichteignung gezogen werden. Zudem dürfen generell keine Zweifel an der unvoreingenommenen Amtsführung hervorgerufen werden“, erläuterte dbb Vize und Beamtenvorstand Friedhelm Schäfer am 20. April 2023 anlässlich des Diskussionsformats „dbb forum ÖFFENTLICHER DIENST“ in Berlin zum Thema „Tätowiert… War’s das mit der Verbeamtung?“.

Immer wieder hätten sich vor diesem Hintergrund Verwaltungsgerichte mit der Frage auseinanderzusetzen, ob tätowierte Beamtenbewerberinnen und Beamtenbewerber für die Übernahme in das Beamtenverhältnis ungeeignet sein könnten. „Zwar hat der Bund 2021 für Beamtinnen und Beamten des Bundes und der Länder grundsätzliche Vorgaben zum Erscheinungsbild gemacht, was ausdrücklich zu begrüßen ist“, so Schäfer. „Wir brauchen bundesweit gleiche beamtenrechtliche Standards, alles andere wäre unglaubwürdig und weder intern noch extern vermittelbar. „Allerdings gehören diese Standards regelmäßig auf den Prüfstand. Denn das Tragen von Tätowierungen ist gesellschaftlich mittlerweile weitgehend akzeptiert. Sind beispielsweise im Bereich einer obersten Dienstbehörde Tätowierungen eingeschränkt oder untersagt worden, so muss die weitere Entwicklung beobachtet und überprüft werden, ob die Einschränkung noch zeitgemäß und mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beamtinnen und Beamten weiterhin gerechtfertigt ist. Gibt es diesbezüglich Zweifel, sind die rechtlichen Vorgaben anzupassen“, sagte der dbb Vize, betonte jedoch zugleich ausdrücklich: „Das Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität, Objektivität und Unparteilichkeit von Beamtinnen und Beamten ist ein überragendes Gut für unseren demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Uniformträgerinnen und Uniformträger handelt, die hoheitliche Maßnahmen durchsetzen. Tattoos mit diskriminierenden, rechts- oder linksradikalen, gewaltverherrlichenden oder sexistischen Motiven sind in jedem Fall ein No-Go. Demgegenüber kommt es bei inhaltlich neutralen Tätowierungen im sichtbaren Bereich je nach Dienstort und Tätigkeitsbereich auch auf den Einzelfall an“, so Schäfer.

Beim dbb forum ÖFFENTLICHER DIENST digital diskutierte Schäfer mit Prof. Dr. iur. Lars Oliver Michaelis, Professor für Europa- und Beamtenrecht, Valentino Tagliafierro, Personalratsvorsitzender bei der Feuerwehr Duisburg, und Christian Beisch, Vorsitzender des Bezirkspersonalrats bei der Generalzolldirektion.

„Anpassung an die Lebenswirklichkeit der Menschen“

Nach Auffassung von Christian Beisch ist es auch für die Eingriffsverwaltung an der Zeit, mit der Zeit zu gehen und insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels mehr Toleranz gegenüber Körperschmuck zu zeigen, wenn es um das Einstellungsverfahren geht. In seinem Bereich mit rund 48.000 Beschäftigten arbeiten zwar viele Kolleginnen und Kollegen im Innendienst, es gibt aber auch einen großen bewaffneten Vollzugsbereich mit Uniform. „Noch in den 90er Jahren waren Tattoos oder anderer Körperschmuck wie Piercings oder Brandings ein ‚No-go‘ für den Eintritt in den Zoll. Mittlerweile ist das gesellschaftlich breit akzeptiert, so dass viele Bewerberinnen und Bewerber Körperschmuck tragen. Abgesehen vom sichtbaren Bereich gibt es da bei uns keine starren Regelungen, es werden Einzelfallentscheidungen getroffen.“ Eher stelle sich die Frage, was die Bevölkerung in Sachen Körperschmuck von der Eingriffsverwaltung akzeptiert, und wo die Grenzen des guten Geschmacks oder der Verfassungstreue überschritten seien. „Eine ganz klare Grenze bilden da wie in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes auch verfassungsfeindliche Symbole, zur Schau gestellter politischer Extremismus, Sexismus und Gewaltverherrlichung. Das ist natürlich auch bei uns ein Ausschlusskriterium, weil man aufgrunddessen den Bewerberinnen und Bewerbern die Verfassungstreue durchaus absprechen kann.“ Insgesamt aber sei es unabdingbar, auf einem immer schwieriger werdenden Arbeitsmarkt mit der Zeit zu gehen und Zugeständnisse etwa bei Tattoos im sichtbaren Bereich zu machen, wenn man guten Nachwuchs gewinnen möchte. In der Praxis könne zwar durchaus je nach Einsatz der Beamtinnen und Beamten Verdeckung angeordnet werden, beispielsweise durch ein langärmeliges Hemd. Aber auch in der Zollverwaltung setze ein Umdenken ein: „Es kann jemand heute nicht mehr per se von einer Beförderung ausgeschlossen werden, nur, weil sie oder er eine sichtbare Tätowierung trägt. Schon gar nicht in Anbetracht dessen, dass auch so manche Führungskraft beim Zoll mittlerweile tätowiert ist.“ Das gelte auch für Versetzungen über Ländergrenzen hinweg. „Über die Länge der Haare bei Kollegen diskutiert heute auch niemand mehr, das ist nichts weiter als Anpassung an die Lebenswirklichkeit der Menschen“, so Beisch.

„Deutlich liberaler“

Juristische Einordnungen zum Thema lieferte Lars Oliver Michaelis. Grundsätzlich komme die Körperschmuck-Problematik überwiegend bei Bewerberinnen und Bewerbern im Beamtenbereich zum Tragen. Jene, die sich nach einer Verbeamtung tätowieren lassen, müssten in den seltensten Fällen Konsequenzen befürchten, führte der Professor für Staats-, Europa- und Beamtenrecht an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung des Landes NRW aus. Bei der rechtlichen Entscheidungsfindung stünden jeweils Größe, Sichtbarkeit und Motiv der Tätowierung im Fokus, wobei Größe und Sichtbarkeit in der Regel normiert sind, in Nordrhein-Westfalen gelte zum Beispiel der Körperschmuckerlass, nach dem Tattoos bis zur Größe einer Handfläche mit dem Beamtenstatus vereinbar sind. Strengere Maßstäbe gebe es für Beamtinnen und Beamte, die eine Uniform tragen, da diese aufgrund der offiziellen Bekleidung nicht in erster Linie als Individuum, sondern als Verkörperung des Staates wahrgenommen und von den Bürgerinnen und Bürgern als neutral akzeptiert würden. Eine sichtbare Tätowierung könne diese Neutralität stören, so Michaelis. Verfassungswidrige, als links- oder rechtsextrem einzuordnende oder waffenverherrlichende Motive seien ein grundsätzliches Ausschlusskriterium, betonte wie Beisch auch Michaelis, da sich durch die Wahl des Motivs durchaus Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung der Beamten/des Beamten ziehen ließen.

Ausführlich erörterte der Jurist die Schwierigkeiten, einheitliche Regelungen für den Umgang mit Körperschmuck und insbesondere Tätowierungen zu finden. So läge der Erlass von Dienstkleidungsvorschriften beim Bund und den einzelnen Bundesländern, die Eignungsfrage dagegen werde übergreifend geregelt. Zudem sei ungeklärt, ob Tätowierungen Teil der Eignungsfrage oder ein Thema der Dienstkleidung sind. Zu unterscheiden sei außerdem zwischen den verschiedenen Formen einer Verbeamtung – also Ernennung auf Widerruf, auf Probe oder auf Lebenszeit. So könne es etwa sein, dass Beamtinnen/Beamte mit einer Ernennung auf Widerruf oder Probe bei einer in diesem Status erfolgenden Tätowierung keine Chance auf eine Verbeamtung auf Lebenszeit haben. Eine Rückabwicklung eines bestehenden Beamtenverhältnisses sei nur in den seltensten Fällen rechtlich durchsetzbar, etwa bei einer arglistigen Täuschung. Die Wissenschaft, erklärte Michaelis, tendiere dazu, keine bundeseinheitlichen Regeln zu schaffen. Die Gesellschaft sehe Tätowierungen ohnehin zunehmend als unproblematisch an. In Zukunft könne deswegen womöglich auch das Uniformenprinzip durchbrochen werden, so Michaelis‘ These, die er mit dem Beispiel der Bundespolizei untermauerte. Dort sei man mit der Zeit deutlich liberaler geworden, auch große und sichtbare Tätowierungen an den Unterarmen spielten mittlerweile eine weitaus geringere Rolle als etwa noch beim Zoll oder bei der Bundeswehr. Der zunehmende Bewerbendenmangel vergrößere den Akeptanzrahmen der Dienstgebenden zusätzlich. Und auch die Grundrechte der Bewerberinnen und Bewerber – Meinungs- und Berufswahlfreiheit, das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit – dürften nicht durch unverhältnismäßige Regulierungen eingeschränkt werden, gab der Jurist zu bedenken.

Dem Wandel offen begegnen

Valentio Tagliafierro, Stadtbrandmann bei der Feuerwehr Duisburg und Mitglied der komba gewerkschaft, berichtete, dass es bei seiner Verbeamtung vor über 20 Jahren trotz seiner Tätowierungen zu keinen Problemen gekommen sei. Auch in Gesprächen mit Vorgesetzten oder Vertretern der Politik hätten die Tattoos bislang keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Immer mehr Menschen trügen Tattoos und anderen Körperschmuck, und da insbesondere in den Berufen der Einsatzkräfte Parameter wie körperliche und fachliche Eignung weit wichtiger – im Zweifel überlebenswichtig – seien, sollten sowohl Dienstgebende als auch die Interessenvertretungen der Beschäftigten dem Akzeptanzwandel offen gegenüberstehen. „Menschen mit Tattoos sollten – besonders in Anbetracht des steigenden Fachkräftemangels – nicht pauschal abgestempelt werden“, riet Tagliafierro. 

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Von DBB Bund

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